Faltenunterspritzungen und Behandlungen mit Botox durch Zahnärzte unzulässig

25.04.2013, 11 Uhr - Kanzlei mönigundpartner


(press1) - 25. April 2013 - Ein Zahnarzt ist nicht berechtigt, Faltenunterspritzungen oder Behandlungen mit Botox über den Lippenrotbereich hinaus vorzunehmen, sofern er nicht über eine zusätzliche ärztliche Approbation oder eine Zulassung zum Heilpraktiker verfügt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen in einem Urteil vom 18.4.2013 (Az. 13 A 121/11) nochmals festgestellt und insofern das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 19.4.2011 (Az. 7 K 338/09) bestätigt.

Im Rahmen einer Klage gegen die zuständige Zahnärztekammer begehrte eine Zahnärztin die Feststellung, dass sie zur Durchführung von Faltenunterspritzungen sowie der Anwendung von Botulinumtoxin im Gesichts- und Halsbereich als Zahnärztin berechtigt ist. Das OVG NRW hat die Klage nunmehr in 2. Instanz abgewiesen.

Das Gericht war der Auffassung, dass es sich bei Faltenunterspritzungen und Botoxbehandlungen nicht um rein kosmetische Maßnahmen handele, sondern um eine Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 Abs. 2 HPG (Heilpraktikergesetz), die der besonderen Erlaubnis bedürfe. Aufgrund der Approbation als Zahnärztin liege eine solche Erlaubnis nicht vor, weil sich die zahnärztliche Approbation gemäß § 1 Abs.3 Zahnheilkundegesetz (ZHG) nur auf die Feststellung und Behandlung von Krankheiten im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer beziehe. Behandlungen im Gesichts- und Halsbereich seien hierin nicht eingeschlossen. Das Gericht nahm insofern eine restriktive Auslegung der zahnärztlichen Berufsausübung vor. Es komme entsprechend nicht darauf an, dass der Zahnarzt möglicherweise über die erforderlichen Kenntnisse zur Durchführung der Behandlung verfüge. Ebenso wenig komme es darauf an, dass er im Rahmen seiner zahnärztlichen Tätigkeit ggf. berechtigt sei, extraorale Eingriffe durchzuführen, die ein Durchstechen der Gesichtshaut beinhalten (z.B. extraorale Leitungsanästhesie oder Eröffnung eines intraoral oder perioral gelegenen Abszesses). Entscheidend sei allein die Zielrichtung der Behandlung einer Krankheit im Bereich der Zähne, des Mundes oder des Kiefers. Da weder die Faltenunterspritzungen noch die Botoxbehandlung auf ein solches Ziel gerichtet seien, sei dies dem Zahnarzt nicht erlaubt. Hierin sei weder eine unzulässige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Grundgesetz gegenüber Heilpraktikern, die zu solchen Maßnahmen befugt sind, zu sehen noch ein unangemessener Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit im Sinne des Art. 12 Grundgesetz des Zahnarztes.

Anders als andere Gerichte zieht das OVGE NRW die Grenzen der zahnärztlichen Behandlung nochmals enger und erachtet auch die Behandlung im Bereich der perioralen Falten sowie der Naso-Labial-Falten als unzulässig.

Hinzuweisen ist darauf, dass das Urteil sogar für Oralchirurgen gilt, da diese ebenfalls auf Grundlage einer zahnärztlichen Approbation tätig werden. Die Vornahme der Behandlung ohne eine zusätzliche ärztliche Approbation oder eine Zulassung zum Heilpraktiker stellt zudem eine Straftat im Sinne des § 5 HPG dar und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet werden.

Nähere Informationen zur Klage und zum Urteil können bei den Rechtsanwälten Martin Voß und Sabine Warnebier, Fachanwälte für Medizinrecht, aus der Kanzlei mönigundpartner - http://www.moenigundpartner.de/aktuelles/2013/04/25/faltenunterspritzungen-und-behandlungen-mit-botox-durch-zahnaerzte-unzulaessig - in Münster erfragt werden.


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