Datenschützer rät Website-Betreibern von Google Analytics ab

16.02.2006, 11 Uhr - HSID Verlagsgesellschaft mbH


(press1) - Hamburg, 16. Februar 2006. Website-Betreiber, die Google Analytics einsetzen, um das Verhalten der Besucher ihres Online-Auftritts zu untersuchen, machen sich unter Umständen strafbar. In der aktuellen Ausgabe (KW 07/08) des Branchenmagazins INTERNETHANDEL rät Ulrich Kühn, Referent beim Hamburgischen Datenschutzbeauftragten, daher davon ab, das kostenlose Analyse-Tool des Suchmaschinen-Riesen zu verwenden.

Um das Verhalten von Internetsurfern im Web zu beobachten und zu analysieren, arbeitet Google Analytics mit Cookies und speichert die IP-Adresse der Nutzer. Das Setzen von Cookies und das Speichern von IP-Adressen ist nach dem Teledienstedatenschutzgesetz aber nur dann zulässig, wenn der Nutzer ausdrücklich sein Einverständnis erklärt, so Kühn im Interview mit INTERNETHANDEL. Das heißt, dass Shop-Betreiber, die mit Google Analytics arbeiten, ihre Besucher bei Betreten der Web-Site zunächst aufklären und darüber informieren müssten, dass beim Surfen auf dieser Seite Daten gespeichert werden. Unterlässt der Betreiber diese Aufklärung, verstößt er gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und macht sich möglicherweise strafbar.

"In der jetzigen Form würde ich Shop-Anbietern davon abraten, mit Google Analytics zu arbeiten, da sie unter Umständen in eine schwierige rechtliche Lage kommen können", sagt Kühn. Google fungiert lediglich als Dienstleister, daher liege die Verantwortung für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen allein beim Website-Betreiber, so Kühn weiter. "Onlinehändler, die Analytics nutzen wollen, müssen selbst dafür sorgen, dass ihr Shop rechtlich einwandfrei ist."

Das komplette Interview mit Ulrich Kühn sowie weitere Hintergrundinformationen zu Google Analytics lesen Sie in der aktuellen Ausgabe (KW 07/08) des Branchenmagazins INTERNETHANDEL, die unter (040) 319796-73 oder mailto:internethandel@hsid.de angefordert werden kann.


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