Erodata GmbH: Juristische Turnübungen von Wettbewerbern zwecklos

13.09.2004, 13 Uhr - Huch Medien GmbH


(press1: iBOT) - Jugendschutz-Software "ueber18.de" wird weiter vertrieben - Kundenzufriedenheit nach wie vor hoch
Die Erodata GmbH, Herstellerin der bekannten Jugendschutz-Software "ueber18.de", setzt nach ihrem Erfolg vor dem Landgericht Düsseldorf (Az.: 12 O 19/04) den Vertrieb und die Weiterentwicklung ihres Altersverifikationssystems unbeirrt fort. Dies erklärte Geschäftsführer Tobias Huch in Mainz.

In diesem Zusammenhang wandte er sich gegen noch andauernde Versuche von Marktteilnehmern, gegen "ueber18.de" juristisch vorzugehen. Huch wörtlich: "Im Markt für Altersverifikationssysteme gibt es Beteiligte, die sich bemühen, ihr Produkt einfach und kundenfreundlich zu gestalten. Damit kommen sie bei den Kunden offensichtlich an. Es gibt aber auch Beteiligte, die versuchen, mit juristischer Gymnastik und Klagen gegen einzelne Kunden ihr Altersverifikationssystem im Markt zu etablieren. Solche Bemühungen sind zum Scheitern verurteilt. "Ueber18.de" ist kundenfreundlich und bewegt sich genau in dem Freiraum, den der Gesetzgeber den Herstellern von Altersverifikationssystemen eingeräumt hat."

Zuvor hatte ein Wettbewerber ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung gegen das Mainzer Softwarehaus erwirkt, weil dieses in einer Pressemitteilung das Urteil des LG Düsseldorf angeblich "falsch" interpretiert habe. Dazu Huch: "Verboten wurden Aussagen, die völlig aus dem Zusammenhang gerissen worden sind und sich auf das Urteil des LG Düsseldorf bezogen. Wir haben große Zweifel daran, ob die juristische Salamitaktik des Wettbewerbers zum Ziel führt. Wie seriös dieser Anbieter ist, zeigt seine jüngste Pressemitteilung: Darin wird auf Gerichtsurteile hingewiesen, aber verschwiegen, dass diese nicht rechtskräftig geworden sind. Verschwiegen wird auch, dass bereits mehrere Gerichte den Vertrieb bzw. den Einsatz des Altersverifikationssystems "ueber18.de" nicht beanstandet haben."

Damit deutlich wird, wie schwer der Wettbewerber vor dem Landgericht Düsseldorf verloren hat, veröffentlicht die Erodata GmbH nachfolgend die entscheidende Passage des Urteils:

"Allein durch das Angebot des AVS "ueber18.de" ergibt sich indessen kein Verstoß gegen Jugendschutznormen. Die konkreten Anforderungen an Altersverifikationssysteme sind nicht gesetzlich geregelt. In § 4 Abs. 2 JMStV heißt es, dass "sichergestellt" werden soll, dass die Angebote pornographischen Inhalts nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Es ist aber nicht Sache des Wettbewerbsrechts, einen vom Gesetzgeber belassenen Freiraum durch ein allgemeines Verbot zu beschneiden... Entsprechend ist es auch nicht Sache des Wettbewerbsrechts, einen unbestimmten Rechtsbegriff einer Norm auszufüllen. Es kann auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass nur eine persönliche Identifikation mit Altersüberprüfung des Nutzers den Anforderungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV genügt. Zwar ist in der amtlichen Begründung zu § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV und der darin definierten "geschlossenen Benutzergruppe" ausgeführt, dass "ein verlässliches Altersverifikationssystem die Verbreitung an oder den Zugriff durch Minderjährige hindern" müsse. Dies heißt aber nicht, dass nur die persönliche Identifikation mit Altersüberprüfung eine effektive Zugangsbeschränkung in diesem Sinne beinhaltet."


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