Widerrufsrecht: Auswirkung eines Widerrufs aufgrund unwirksamer Widerrufsbelehrung auf den Provisionsanspruch

09.07.2013, 12 Uhr - Kanzlei Boslak


(press1) - Osnabrück, 09. Juli 2013 - Dieser gleichnamige Beitrag auf der Internetseite: http://www.aktuelles-handelsvertreterrecht.de befasst sich mit der Auswirkung eines wirksamen Widerrufs auf die Vermittlerprovision. Das Ärgernis eines Widerrufs eines gerade vermittelten Vertrages kennt jeder Versicherungsvertreter, Makler und Vermittler von Finanzdienstleitungen.
Es stellt sich allerdings die Frage, wie sich ein wirksamer Widerruf auf den Provisionsanspruch auswirkt, wenn der Widerruf des Kunden deutlich außerhalb der vorgegebenen Widerrufsfrist, zum Beispiel ein Jahr nach Vertragsabschluss, jedoch noch innerhalb der (Provisions-) Haftungszeit des betreffenden Vertrages erfolgt, nur weil die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und daher unwirksam ist?

Andauerndes Widerrufsrecht aufgrund unwirksamer Widerrufsbelehrung

Es gibt inzwischen einige gerichtliche Entscheidungen zu fehlerhaften und unwirksamen Widerrufsbelehrungen (z. B. BGH Az. XI ZR 118/08, BGH XI ZR 33/08, OLG Frankfurt Az. 19 U 26/11, OLG Thüringen Az. 5 U 57/10). Eine Folge ist, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Dann können die Kunden auch noch Jahre später wirksam wiederrufen.
Es stellt sich deshalb für einen betroffenen Vermittler die Frage, ob er es hinnehmen muss, dass ein Provisionsverlust aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung droht. Denn diese Widerrufsbelehrungen werden schließlich nicht vom Vermittler, sondern vom Unternehmer (Bank, Versicherung etc.) gestaltet.

Schadenersatz wegen entgangenem Gewinn

Wenn es wegen eines Widerrufs aufgrund einer unwirksamen Widerrufsbelehrung zu einem Provisionsverlust kommt, dann hat der Vermittler unter Umständen einen Anspruch auf Schadenersatz. Nach den Vorschriften der §§ 280 ff. BGB kann der Vermittler gegenüber dem Unternehmer (Bank, Versicherung etc.) eine Anspruch auf Schadenersatz geltend machen, soweit dem Unternehmer auch ein Pflichtverletzung nachgewiesen werden kann.

Verletzung von Pflichten gem. § 86a Abs. 1 HGB

Eine Schadenersatzforderung setzt eine Pflichtverletzung voraus. In diesen Fällen kann der Unternehmer gegen seine Pflichten aus § 86a Abs. 1 HGB verstoßen haben, da die Widerrufsbelehrungen schließlich ein Bestandteil der Vertragsunterlagen sind, die der Unternehmer dem Vermittler gem. § 86a Abs. 1 HGB zur Verfügung stellen muss.

Kein Rückzahlungsanspruch bzgl. bereits gezahlter Provision

Sollte der Unternehmer (Bank, Versicherung etc.), wie es in Fällen eines Widerrufs üblicherweise vorkommt, gegenüber dem Vermittler einen Anspruch auf Rückzahlung der bereits gezahlten Provision aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen, so steht dem Vermittler in solchen Fällen eines Widerrufs aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ein Zurückbehaltungsrecht zu.

Betroffene Vermittler sollten sich rechtlich beraten lassen, um sich ihre Provisions- bzw. Schadenersatzansprüche zu sichern. Eine Kontaktaufnahme zu der Kanzlei Boslak ist hier möglich. Weitere Informationen, Beiträge und Urteile finden sich unter: http://www.aktuelles-handelsvertreterrecht.de.

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Gründer und Inhaber der Kanzlei Boslak ist Rechtsanwalt Jan-Henrik Boslak.
Seine Mandanten sind überwiegend Handelsvertreter, Versicherungsvertreter und Finanzdienstleister sowie Unternehmen aus der Finanzdienstleistungsbranche. Seine Spezialisierung auf das Handelsvertreterrecht liegt darin begründet, dass Jan-Henrik Boslak vor seiner Zulassung als Rechtsanwalt selbst als Handelsvertreter gemäß §§ 84 ff. HGB beziehungsweise als Vermittler von Finanzdienstleistungen fünf Jahre lang für verschiedene Finanzdienstleistungsunternehmen tätig war. Aufgrund dieser langjährigen Branchenerfahrung ist es dem qualifizierten Rechtsanwalt möglich, rechtliche Fragestellungen im Handelsvertreterbereich mit dem entsprechenden Know-how eines Insiders zu behandeln. Näheres zur Kanzlei unter: http://www.kanzlei-boslak.de


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