OLG Frankfurt: Access-Provider für Zugang zu Tierpornografie nicht verantwortlich

24.01.2008, 15 Uhr - Huch Medien GmbH


(press1) - Niederlage für deutschen Jugendschutz, Sieg der Kommunikationsfreiheit

Die in Mainz ansässige Huch Medien GmbH hat heute mitgeteilt, dass der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main eine Beschwerde des Unternehmens zurückgewiesen habe (Az.: 6 W 10/06). Die Beschwerde richtete sich gegen die Zurückweisung eines einstweiligen Verfügungsantrages gegen den Internet Service Provider Arcor durch das Landgericht Frankfurt/Main.

In der Absicht, auf gewisse Unstimmigkeiten im deutschen Jugendschutzrecht hinzuweisen, hatte das Mainzer Unternehmen beantragt, dass Arcor die Webseiten www.google.de und www.google.com unverzüglich sperrt. Wie glaubhaft gemacht werden konnte, können mittels der Suchmaschine Google sekundenschnell tausende von tierpornografischen und sonstigen pornografischen Bildern angezeigt und gefunden werden. Das Verbreiten von Tierpornografie ist in Deutschland strafrechtlich verboten. Google setzt auch kein Altersverifikationssystem ein. Deshalb können sich auch Minderjährige mittels Google ohne weiteres Zugang zu einfacher Pornografie und Tierpornografie verschaffen. Dies alles ist Arcor bekannt. Arcor stellt seinen Kunden dennoch weiterhin den Zugang zu den Webseiten www.google.de und www.google.com zur Verfügung und unterstützt dadurch deren Verbreitung. Noch im Oktober hatte eine andere Kammer des Landgerichts Frankfurt verfügt, dass Arcor die pornografische Webseite www.youporn.com zu sperren habe. Auf www.youporn.com wird, soweit bekannt, nur so genannte einfache Pornografie verbreitet, nicht jedoch Tierpornografie.

Das OLG Frankfurt vertritt in seinem Beschluss die Auffassung, dass Arcor als Access-Provider für die Wettbewerbsverstöße, die auf den Webseiten www.google.de und www.google.com begangen worden sind, nicht verantwortlich gemacht werden könne. Arcor habe auf den Inhalt der beiden Webseiten keinen Einfluss und schaffe somit keine eigene "Gefahrenquelle" für Wettbewerbsverstöße durch Dritte. Hierin liege ein wesentlicher Unterschied zu Internet-Auktionsplattformen wie eBay, bei denen der Betreiber seinen Kunden die Verbreitung von Inhalten ermögliche, die erfahrungsgemäß häufig mit Vorschriften des Wettbewerbsrechts oder anderer Rechtsvorschriften nicht vereinbar seien. Im Gegensatz zu eBay ermögliche Arcor seinen Kunden nur Zugang zu Wettbewerbsverstößen, die von Dritten ausgingen. Selbst wenn man aber Arcor eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht auferlegen wolle, würde eine Haftung Arcors daran scheitern, dass dem Unternehmen die Sperrung von www.google.de und www.google.com unzumutbar wäre.

Der Geschäftsführer der Huch Medien GmbH, Tobias Huch, sagte dazu: "Wir begrüßen den Beschluss des OLG Frankfurt/Main nachdrücklich. Dies gilt trotz der Tatsache, dass wir den Rechtsstreit verloren haben und nunmehr feststeht, dass in Deutschland mittels Google und anderer Suchmaschinen ungehindert Pornografie an Minderjährige verbreitet werden kann. Endlich hat ein Oberlandesgericht der schrankenlosen Haftung deutscher Unternehmen für pornografische Angebote Dritter einen Riegel vorgeschoben. Dies ist ein Sieg der Kommunikationsfreiheit und eine Absage an Zensurfanatiker und deutsche Insellösungen im Jugendschutz. Misslich ist alleine, dass sich der Beschluss des OLG auch auf die Verbreitung von Tierpornografie bezieht, die in Deutschland komplett verboten ist. Abermals zeigt es sich, dass die deutsche Regelung des Jugendschutzes inkonsistent und insgesamt praxisuntauglich ist."

Huch vertritt seit vielen Jahren die Auffassung, dass einfache Pornografie nicht jugendgefährdend sei und stützt sich dabei auf die wissenschaftlichen Ergebnisse namhafter Experten. U.a. deswegen hat der Unternehmer Verfassungsbeschwerde gegen § § 184c des Strafgesetzbuchers eingelegt. Diese Vorschrift untersagt die Verbreitung pornographischer Darbietungen in Online-Medien. Huch erklärte: "Wir erwarten, dass die Entscheidung des OLG Frankfurt auch Auswirkungen auf die Verfassungsbeschwerde und die Beurteilung von Online-Altersverifikationssystemen haben wird. Wenn einerseits die deutsche Rechtsprechung zulässt, dass Großunternehmen wie Google und ihre Helfershelfer in Deutschland ungehindert Pornografie verbreiten können, dann wird die Rechtsprechung Altersverifikationssysteme zukünftig sicher in einem milderen Licht betrachten müssen. Denn im Gegensatz zu Google oder Arcor bemühen sich die Hersteller solcher Software darum, Minderjährige von Pornografie fernzuhalten. Man kann also nicht einerseits dem Handeln von Google und Arcor tatenlos zuschauen, andererseits aber besonders strenge Anforderungen an deutsche Softwareunternehmen stellen, die die Verbreitung von Pornografie an Minderjährige eindämmen, wenngleich nicht völlig verhindern können."

Viele Medien umfangreich über das Thema berichtet. So auch heise.de: http://www.heise.de/newsticker/meldung/102351


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